Zum Inhalt springen

Rechtliches: Zum AO-Sex ausgetrixt

Gestartet von TigerBS · 22.03.2016 · 74 Beiträge · 29.306 Aufrufe

Beiträge
Für mich liest sich das hier so:
Erst einmal Infos einholen um abwägen zu können, ob man es "riskiert", oder nicht !!



;) jo... erst mal prüfen, ob es sich dabei um eine geplante und damit vorsätzliche Straftat handeln könnte. In dem Falle würde eine Rechtschutzversicherung wohl auch nicht die Kosten übernehmen?


(Wieso erinnert mich das jetzt an all die Typen, die mit einem (gefälschten) ausländischen Führerschein rumfahren und meinen, sich damit weniger straffällig zu machen, als ganz ohne?) :rolleyes:
Für mich liest sich das hier so:
Erst einmal Infos einholen um abwägen zu können, ob man es "riskiert", oder nicht !!

Ich habe das überhaupt nicht so aufgefasst, wobei Debutant und vor allem McSchleck das auch gleich so gesehen haben. (Dementsprechend war auch McSchlecks Antwort :rolleyes: ) Vielleicht liegt das bei mir aber auch daran, das ich solche Fragen an sich interessant finde, unabhängig vom Inhalt der Frage, bzw. des Rechtsgebiets. Ausserdem kenne ich den Tiger, was ein zweiter Grund war die Frage so aufzufassen wie ich es getan habe.
...(Wieso erinnert mich das jetzt an all die Typen, die mit einem (gefälschten) ausländischen Führerschein rumfahren und meinen, sich damit weniger straffällig zu machen, als ganz ohne?) :rolleyes:

Naja, das war ja tatsächlich lange Zeit erlaubt (natürlich nicht mit einem gefälschten). Mittlerweile gilt der 1. nicht mehr wenn der Führerschein in Deutschland eingezogen wurde und muss 2. nach einer bestimmten Zeit in einen Deutschen umgeschrieben werden, was ja wieder mit Punkt 1 korreliert. Bei den meißten ging es ja um dieses Thema.
Mit dem neuen Gesetz hat sich das eh erledigt.


Nach dem neuen Gesetz ab 2017 ist beim Verstoß gegen das Kondomverbot vom Freier ein Bußgeld bis 50.000,--€ zu zahlen.

Das werden dann die von dieser Aktion angepissten Huren zum Anlaß nehmen dir ein wirklich Fettes "Schmerzensgeld" rauszuleiern, anderenfalls Anzeige und Bußgeld.

Einige werden jetzt sagen: Nein die Hure wird keinen Anzeigen um nicht in Verruf zu geraten.
Denke ich nicht das sie das interessiert, da dieses Mädchen ohnehin keine AO Ficker als Kunde will und bei eingefleischten Gummifickern erntet sie eher Pluspunkte.
Zuletzt bearbeitet von straker am 25.03.2016, 09:03
Essen und Beischlaf sind die beiden größten Begierden des Mannes (Kunfuze)
Hab 2-3 Male das Gummi einfach abgezogen bzw. recht häufig eingerissen und reingefeuert.

Bisher bis auf auf 1x hatte ich keine Probleme/Stress.

Oftmals war war ich sogar verwundert das die Dame liegen geblieben ist und nur abgewischt hat mit einer lockeren Bemerkung. War aber immer privat bzw. bei eher privaten Escorts.
@webmasern: Genau dies ist eine total beschissene Nummer, die Du da abziehst. Wenn eine Frau auf ein Kondom besteht dann sollte man es akzeptieren. Entweder man fickt sie dann mit Kondom oder zieht wieder ab. Woher willst Du eigentlich wissen, das Du gesund bist und nicht die Frau noch irgendwie ansteckst? Lässt Du Dich regelmäßig medizinisch checken? Es gibt darüber hinaus noch andere gute Gründe warum Frauen auf ein Kondom bestehen. Viele Frauen sind auf ihr Einkommen angewiesen und können sich lange krankheitsbedingte Ausfälle nicht leisten. Ich kann nur hoffen, das Du mit dieser beknackten Nummer mal so richtig auf die Fresse fliegst. Am Besten vor dem Kadi mit Haftstrafe wegen eines Sexualdeliktes, nichts anderes ist das und entsprechend hohen finanziellen Entschädigungen. Wegen solcher Typen wie Du ticken dann ja wohl einige Damen aus, selbst wenn das Gummi wirklich mal nur aus versehen reisst. Nicht zu fassen was sie hier so alles frei in der Gegend rumlaufen lassen.
Hab 2-3 Male das Gummi einfach abgezogen bzw. recht häufig eingerissen und reingefeuert.

Den Kommentar von giovanni kann ich nur unterschreiben. Noch zwei Gesichtstpunkte:
1. Das sind dieselben Leute, die immer jammern: Die DL hat sich nicht an die Absprachen gehalten....
2. Wenn der Gesetztgeber noch Bedarf an weiteren Begründungen für seine aktuellen Maßnahmen haben sollte, dann bekommter sie hier frei Haus geliefert.
BTW normalerweise will man einen guten AO-Fick doch wiederholen? Ob das nach solchen Aktionen noch geht, sei mal dahingestellt.

So long,

der Doc
Sämtliche Aussagen der Kunstfigur "Doctordick" spiegeln nicht notwendigerweise Ansichten und Meinungen des Verfassers wider und sind als Gesamtkunstwerk zu betrachten. Handlungen und Personen in den "Berichten" der Kunstfigur "Doctordick" sind frei erfunden; jegliche Ähnlichkeit mit lebenden oder verstorbenen Personen wäre rein zufällig und in keiner Weise beabsichtigt; Personen, die meinen, in diesen sogenannten "Berichten" vorzukommen, sind nicht gemeint.
Oder: Der Händler übergibt dir, nach deiner Zahlung, das Auto. Golf Benziner 66kW. --> Ein Grundbestandteil eures Vertrages wurde damit geändert und somit ist der Vertrag Wirkungslos.

Wir haben hier also zumindest einen Betrug. Da beim Ficken der Körper mit involviert ist kommen eben auch weitere Straftaten in Betracht. :)

Aber was ist wenn ich bei Vertragsabschluss auf die Salvatorische Klausel Hinweise, dann wäre der Vertrag doch immer noch gültig.
Zuletzt bearbeitet von Heineken77 am 27.03.2016, 20:38 – Grund: Zitat repariert
Ich freue mich, dass das Thema doch noch so kontrovers und vor allem sachlich diskutiert wird.
Völlig unabhängig von der Frage ob moralisch richtig oder falsch, hat jeder ein Anrecht darauf zu wissen wie der Sachverhalt ist. Niemand käme auf die Idee das Strafmaß für Totschlag zu verheimlichen nur weil es selbstverständlich unmoralisch ist. Und ebensowenig denkt sich niemand: "Ach, nur xyz Jahre? Na für die Schwiegermutter lohnt sich das!"
Wer etwas tuen will, der wird es tun. Ungeachtet aller selbsternannten Moralwächter. Und wer etwas nicht tun will wird sich auch nicht anfixen lassen.

Meine eigenen Recherchen haben folgendes ergeben:
1. Wer wissentlich jemanden infiziert wird belangt.
2. Wer unwissentlich jemanden infiziert wird nicht belangt
3. Schwangerschaft (egal ob gewollt oder ungewollt) gilt nicht als Körperverletzung! Der BGH hat diese Vorstellung als sittenwidrig erklärt. An dieser Stelle sollte jeder mal kurz inne halten und über die die Tragweite dieser Entscheidung nachdenken.
4. Anerkannte Vaterschaften müssen Unterhalt zahlen.
5. Das Kondom als Modeerscheinung stellt kein Pflicht oder Rechtsgegenstand dar.

Was bedeutet das: Niemand ist verpflichtet ein Kondom zu benutzen. Nicht einmal durch Aufforderung. Es ist eine freiwillige Übereinkunft. Wenn sich eine der beiden Seiten nicht daran hält stellt das kein Problem dar!

Jetzt aber aufgemerkt: Wenn eine der beiden Seiten sich nun gegen den Sex entscheidet und die andere Seite erstere gegen ihren Willen dazu zwingt, dann haben wir einen völlig anderen Sachverhalt! Dann steht der §177 Auf dem Tisch. Dieser bezieht sich aber ausschließlich auf den Sex und nicht auf das Kondom!

Bevor man in bester Absicht rechtschaffend losschreit muss man sich mal dir ganze Tragweite vor Augen führen. Wir verlassen uns darauf das die Mädels qualitativ einwandfreie Kondome im Zimmer haben. Ja und was ist wenn die das nicht sind? Dann stünden wir alle bereits mit einem Bein im Knast. Und man denke auch an die ganze abzocker Fraktion. Wenn sich da was holen ließe, dann würde das unter Garantie bereits passiert sein.

Als letztes könnte man noch einen Blick auf das Zivielrecht werfen. Unter Annahme, dass ein gültiger mündlicher Vertrag zur Verwendung eines Kondoms vorläge könnte man darüber nachdenken das sein Weglassen einen kompensationsfähigen Verstoß darstellen könnte. Ok, wie soll der Schadensersatz aussehen? Welcher Schaden ist enstanden? (Bitte obige Punkte bedenken, besonders BGH) Wir könnten gezwungen sein den Zustand vor dem "Schaden" wieder her zu stellen. Also mit ihr unter die Dusche gehen oder sowas.... Vollkommen abwägig.
Und dann der juristische albtraum wenn ein "Pärchen" sich einvernehmlich entscheidet doch das Gummi weg zu lassen. Wo ist da das Vertragsangebot, wo die Vertragsannahme?

Auf den Punkt gebracht, erscheint es, als seien Kondome aus rechtlicher Sicht "Sexuelles Spielzeug" und weiter nichts.

Quelle: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=247729

Viel Spaß beim Diskutieren,
Euer Tom

PS: Mit den Rechtsversierten würde ich mich gerne über §177 und §240 unterhalten. Das erscheint auf den ersten blick plausibel, aber greift nach meinen recherchen nicht. Allerdings bin ich auch nicht vom Fach! ;-)
@webmasern: Genau dies ist eine total beschissene Nummer, die Du da abziehst. Wenn eine Frau auf ein Kondom besteht dann sollte man es akzeptieren. Entweder man fickt sie dann mit Kondom oder zieht wieder ab. Woher willst Du eigentlich wissen, das Du gesund bist und nicht die Frau noch irgendwie ansteckst? Lässt Du Dich regelmäßig medizinisch checken? Es gibt darüber hinaus noch andere gute Gründe warum Frauen auf ein Kondom bestehen. Viele Frauen sind auf ihr Einkommen angewiesen und können sich lange krankheitsbedingte Ausfälle nicht leisten. Ich kann nur hoffen, das Du mit dieser beknackten Nummer mal so richtig auf die Fresse fliegst. Am Besten vor dem Kadi mit Haftstrafe wegen eines Sexualdeliktes, nichts anderes ist das und entsprechend hohen finanziellen Entschädigungen. Wegen solcher Typen wie Du ticken dann ja wohl einige Damen aus, selbst wenn das Gummi wirklich mal nur aus versehen reisst. Nicht zu fassen was sie hier so alles frei in der Gegend rumlaufen lassen.


Ich lach mich kaputt. Privat und bei Huren AO verkehren und auf Moralapostel. Erzählst bestimmt jeder was du so treibst.Held des Tages :)
@TigerBS: Mir fehlen bei deinen Ausführungen dann doch die Quellen. Interpretieren und behaupten kann man viel. Die einschlägigen Paragraphen aus den StGB wurden bereits zitiert. Desweiteren wurden auch die Sachverhalte aus dem BGB dargelegt. Diese wiedersprechen Deinen Darlegungen .

Der Besuch einer Prostituierten stellt ein Rechtsgeschäft dar. So ein Rechtsgeschäft basiert auf einer beidseitigen Willenserklärung. Beide Seiten haben sich an die Vereinbarungen zu halten.

Beispiel: Beide Seiten vereinbaren FN, GVM für 80 Euro die halbe Stunde.

Nur hierauf erstreckt sich diese Willenserklärung.

1. Möchte die Hure eine der Leistungen nicht mehr erbringen, dann wird die Vereinbarung gegenstandslos. Sie kann auch nicht gezwungen werden die Leistung doch noch zu erbringen. Formell muss sie den gesamten Preis oder einen adequaten Anteil zurück erstatten, sofern sie eine Teilleistung erbracht hat.

2. Entfernt der Freier das Kondom ohne Einverständnis der Hure verändert sich die Dienstleistung. Der Freier erschleicht sich gewissermaßen GVO. Das ist Betrug im Sinne des StGB. Der gesamte Vertrag wird hinfällig.
---
§ 263
Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


---
Der Betrug besteht darin, das der Freier eine andere, höherwertige Leistung ohne Vereinbarung erhält.

Des weiteren zitiere ich Tock:
---
[QUOTE=tock;414826]Die Sache ist strafrechtlich und zivilrechtlich zu betrachten.

Strafrechtlich ist es eine sexuelle Nötigung, gemäß § 177 Abs. 1 StGB, ggf. sogar qualifiziert als Vergewaltigung und ggf. sogar als schwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Geschützt wird wie auch bei der normalen Nötigung des § 240 StGB die Selbstbestimmung, also die Freiheit.

Eine direkte Einwirkung auf den Körper ist Gewalt im Sinne des Gesetzes und nur gerechtfertigt, wenn ein Einverständnis vorliegt. Das Einverständnis muss zwar nicht in Worten ausgedrückt werden, könnte also vorsichtig ohne Worte erfragt werden, kann aber in keinem Fall vorliegen, wenn die Sache heimlich läuft.

Bei einem Versehen würde der nötige Vorsatz fehlen. Wenn es aber billigend in Kauf genommen wird, liegt ein Vorsatz als Eventualvorsatz vor, bei Absicht natürlich umso mehr.

http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/177.html

Zivilrechtlich entstehen Ansprüche auf Schadensersatz und vor allem Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 823 II und 826 BGB.
---

Dies überzeugt mich mehr als Deine Argumente. Darf ich mir den Schuh "selbsternannter Moralapostel" anziehen? Ein Kondom als Sexspielzeug herunter zu qualifizieren finde ich auch ein bischen danneben. Ich vögel viel und gern ohne Kondom, darunter auch sehr viele Huren, aber es bleibt immer die Freiwilligkeit gewahrt. Ein Kondom kann vor Schwangerschaft und ansteckenden Krankheiten schützen. Die Huren, die ich derzeit blank vögel lassen sich genauso regelmäßig testen wie ich. Deshalb besteht das Vertrauen das wir ohne Kondom vögeln können ohne sehr großes Risiko. Wenn sich jedoch irgendein ein Schmierlappen dies bei einer dieser Frauen erzwingt, dann gefährdet er die Frau und ihre Freier. Mir wird bei dem Ganzen irgendwie Kotzübel.
Zuletzt bearbeitet von giovanni am 27.03.2016, 15:41
Ich lach mich kaputt. Privat und bei Huren AO verkehren und auf Moralapostel. Erzählst bestimmt jeder was du so treibst.Held des Tages :)

Bei Strafrecht hört der Spaß auf. Die Leute im Forum halten sich an die Vorgaben des Strafrechts. Das tust Du bitte auch. Da gibt es nichts zu diskutieren.
@webmasern: Ich wusste das Du mich verstehst.
Du möchtest mitdiskutieren? AnmeldenRegistrieren

Verbindung wird wiederhergestellt …

Verbindung fehlgeschlagen – neuer Versuch in Sekunden.

Verbindung verloren.
Bitte erneut versuchen oder die Seite neu laden.

Die Sitzung wurde vom Server pausiert.

Die Sitzung konnte nicht fortgesetzt werden.
Bitte Seite neu laden.