lonewolf schrieb:
]Damit es euch nicht langweilig wird, werfe ich mal in diesem Zusammenhang noch die Folgenabwägung i.V.m. dem überragendem Schutzzweck und der körperlichen Unversertheit der Allgemeinbevölkerung in den Raum.
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Und was hakt Ihr denn immer auf GG Artikel 2 rum? der Artikel 2 GG hat einen Rechtsvorbehalt. Also auf gut deutsch ist er für den Arsch wenn Bundestag und Bundesrat ein legitimes Ziel einer Impfpflicht verfolgen und im Rahmen eines Gesetzes mehrheitlich beschließen. Impflicht gibt es zudem ja schon länger in Deutschland für bestimmte Impfungen. Ist mir daher echt ein Rätsel, wie man sich so an Artikel 2 aufgeilen kann.
Genau das (
fettgedruckte Aussage) habe ich ja im Eingangspost, auf den reagiert wurde, als verfassungsrechtlichen Zielkonflikt ausführlich beschrieben.
Hast du aber trotz Popcorns überlesen, obwohl man vor dem Bildschirm ja gerade deshalb Popcorn genießt, statt beispielsweise eine Suppe, um eben nichts zu verpassen.
Nicht schlimm.
Bei dieser ganzen Debatte um die Impfpflicht gibt es- auch unter Berücksichtigung des jüngsten Urteils des BVerfG- folgenden zentralen rechtlichen Zielkonflikt:
Das Menschenrecht des Einzelnen auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 GG auf der einen Seite. Das Individuum darf grundsätzlich mit seinem Körper tun, was es möchte. Was vernünftig ist, bestimmt es also prinzipiell selber.
Auf der anderen Seite entfaltet das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Leben aus Art. 2 GG nach neuerer staatsrechtlicher Dogmatik allerdings nicht nur den obigen Unterlassungsanspruch des Individuums gegen den Staat, sondern in gewissem Umfang auch eine Schutzpflicht des Staates, seine Bürger vor Körperschäden oder gar Todesgefahren zu bewahren. Zudem hat das BVerfG in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass ein funktionierendes Gesundheitswesen ein überragend wichtiges Rechtsgut des Allgemeinwohls ist, dessen Schutz prinzipiell Grundrechtseingriffe legitimieren kann.
P.S:
Diesen dogmatischen Zielkonflikt kann man- jedenfalls was die Kollision individualrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen den Staat versus Schutzpflicht des Staates gegenüber der Allgemeinheit angeht- übrigens ohne weiteres auf die Themen Zucker-und Fettsteuer, Tabak-,Drogen- und Alkoholverbote, Helmpflicht für Fahrrad- und Motorradfahrer, Fast-food-Verbote (in Mexiko seit kurzem Realität), Feinstaubbelastung durch Autofahrer und Ao-Fickerei übertragen. Ob ajoker67 diese Vergleiche ohne Begründung als unsinnig betrachtet ist einerlei ( vgl. auch meinen link zum philosophischen Stammtisch). Aber er hat ja auch behauptet, dass die Grundrechtsausübung ihre Grenzen findet, wenn die Grundrechte Dritter tangiert sind. Ein unverhohlener Aufruf zu Gewalt und Schrecken.
Eine ernsthafte Debatte zu diesem prinzipiellen Zielkonflikt in einer liberalen freiheitlich verfassten Gesellschaft im Parlament vermisse ich.
Ansonsten weise ich darauf hin, dass ein mit Mehrheit beschlossenes Gesetz zur Impfpflicht, welches ein einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck verfolgt, zwar notwendige aber sicher keine
hinreichende Voraussetzung für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs darstellt. Dann stellen sich erst die spannenden Fragen.
Zur Frage, weshalb mich Artikel 2 GG so unendlich geil macht:
1. Ich bin ein großer Freund von Fett, Zucker, Salz, Fast-Food, Ao-Nutten, Tabak und ein bisserl Alkohol oder ein klitzekleines Drögelein etc., etc. So die schönen Sachen im Leben. Und mein einziges Schutzschild gegenüber dem Staat, der immer autoritärere Züge zeigt, ist halt Art. 2.
2. Die Grundrechte aus Art. 2 GG auch der Impfgegner sollten mit dem gehörigen Respekt und der gebotenen Sorgfalt beachtet werden, um eine weitere Spaltung der Gesellschaft zu verhindern. Der Umstand, dass ich selber geimpft bin, ändert an meiner Haltung nichts. Bezüglich der Einführung einer Impfpflicht bin ich selber noch etwas unentschlossen. Bekommen wir die Zahlen nicht runter in Anbetracht immer neuer Mutationen, wird sie jedenfalls im Abwägungsprozess wohl verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.