Nach einem Urteil des VGH ist die Schließung der Prostitutionsstätten bereits jetzt unverhältnismäßig und muss beendet werden. Es kann nicht auf eine neue Coronaverordnung ab dem 28.6. gewartet werden. Das Land hätte die Lage bereits in der derzeit geltenden Verordnung berücksichtigen müssen.
Bekanntlich war die Ausübung der Prostitution in Baden-Württemberg nie komplett verboten. Es war lediglich der Betrieb von Prostitutionsstätten gemäß §2 Abs 3 des Prostitutiertenschutzgesetzes untersagt. Das ist nun auch hinfällig, zumindest bei den derzeitigen Zahlen.
Bordelle in Baden-Württemberg öffnen ab dem 21.6.2021
Gestartet von siggibein · 17.06.2021 · 2 Beiträge · 8.293 Aufrufe
Bis Sonntag einschließlich gilt 3G, danach kommt es auch den Landkreis an. Siehe die Verordnung des Landes.
Es haben nicht alle Schuppen aufgemacht und nicht alle vollständig. Rauchen ist zur Zeit bis Morgen einschließlich generell nur im Außenbereich gestattet, danach abhängig von den festgestellten Inzidenzwerten. Auch kann der Alkoholausschank begrenzt oder verboten sein. Das kann das örtlich zuständige Landratsamt bestimmen.
Es haben nicht alle Schuppen aufgemacht und nicht alle vollständig. Rauchen ist zur Zeit bis Morgen einschließlich generell nur im Außenbereich gestattet, danach abhängig von den festgestellten Inzidenzwerten. Auch kann der Alkoholausschank begrenzt oder verboten sein. Das kann das örtlich zuständige Landratsamt bestimmen.
Zuletzt bearbeitet von siggibein am 26.06.2021, 11:13
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