Ja! Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet. Da Prostituierte oft an unterschiedlichen Orten, zum Teil deutschlandweit, arbeiten, ist es ihnen so möglich, örtlich flexibel zu bleiben. Es hat außerdem den Vorteil, dass Prostituierte sich in der Regel nur einmal anmelden müssen und dann für die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung in ganz Deutschland tätig werden können. Auch für die Behörden stellt das eine Entlastung dar. Die einzelnen Bundesländer können jedoch auch eigene Regeln aufstellen und bestimmen, dass in ihrem Land eine eigene Anmeldung notwendig ist. Dann bekommen Prostituierte für die Anmeldung in diesem Bundesland eine gesonderte Anmeldebescheinigung, die nur dort gilt.
Zuletzt bearbeitet von allesklar am 04.10.2017, 17:13
Ich schreib hier keine Romane zum aufgeilen. Kurze Informationen müssen reichen.
Aber immerhin gilt die dann für das Bundesland. Also muss die Dame sich nicht noch örtlich anmelden. Das ergibt dann maximal 16 Anmeldungen. Wobei ist denn überhaupt schon klar, welche Bundesländer eigene Anmeldungen verlangen? Ich gehe mal vom Rand des Balkan als sicher aus.
In Bestimmten Ballungsräumen kommen wir da schnell auf mehrere Anmeldungen. Rhein-Main erfordert, je nachdem wie man es sieht 2-3 Anmeldungen, weil Hessen und Rheinland-Pfalz da ineinander greifen und Wenn wir Viernheim, Mannheim, Ludwigshafen ansetzen, haben wir gleich drei Länder.
Zuletzt bearbeitet von siggibein am 04.10.2017, 20:33
Die einzelnen Bundesländer können jedoch auch eigene Regeln aufstellen und bestimmen, dass in ihrem Land eine eigene Anmeldung notwendig ist. Dann bekommen Prostituierte für die Anmeldung in diesem Bundesland eine gesonderte Anmeldebescheinigung, die nur dort gilt.
Die Bundesländer können, müssen aber nicht.
Ich schreib hier keine Romane zum aufgeilen. Kurze Informationen müssen reichen.
Was bringt das? Der Geestzgeber hat einen weiten Spielraum in der Gestaltung. Und es gibt kein Recht auf Ficken ohne Gummi gegen Geld. Zum anderen ist eine Verfassungsbeschwerde generell kostenfrei.
Was bringt das? Der Geestzgeber hat einen weiten Spielraum in der Gestaltung. Und es gibt kein Recht auf Ficken ohne Gummi gegen Geld. Zum anderen ist eine Verfassungsbeschwerde generell kostenfrei.
Der Anwalt will Kohle machen.
Ich schreib hier keine Romane zum aufgeilen. Kurze Informationen müssen reichen.
Es läuft auch schon eine andere Verfassungsbeschwerde. Ich halte die 2. für ein gutes Geschäftsmodell eines cleveren Anwalts.
Das ist eine andere Frage. Und die ist durchaus berechtigt. Ich hatte deshalb hier im Forum schon mal gefragt, ob eine zweite Verfassungsbeschwerde - vorausgesetzt, sie wird professionell vorbereitet - bessere Aussichten bringt als die eine bereits existierende.
Was bringt das? Der Geestzgeber hat einen weiten Spielraum in der Gestaltung. Und es gibt kein Recht auf Ficken ohne Gummi gegen Geld. Zum anderen ist eine Verfassungsbeschwerde generell kostenfrei.
Kompletter Nonsens den du hier verzapfst. Natürlich ist eine Verfassungsbeschwerde nicht kostenlos und bezgl. des Grundrechts auf ficken ohne Gummi habe ich mich hier ausgiebig geäußert. Unter anderem ist die Verfassungsbeschwerde ja darauf gestützt. mag aber nicht alles wiederholen. Wie kommt man eigentlich zu solchen Thesen. Nächtliche Visionen ?? Oder Hauptsache mal ein bisschen Unsinn gelabert ?
Nicht zuuu persönlich nehmen Siggibein, aber bei so einen herbeigezogenen Unsinn, muß man mal klare Worte sagen dürfen. Regt mich einfach auf.
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 09.10.2017, 22:37
Bratkartoffeln zu braten ist auch kostenlos. Wenn du sie in einem Restaurant essen möchtest, mußt du den Koch bezahlen.
So ist es!
Sie begründen die Kosten so:
Durch Ihre Anmeldung kommt ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag zustande, der Sie verpflichtet, die o.g. Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99 EUR an die bearbeitende Kanzlei zu zahlen. Die Kanzlei behält sich vor, das Verfahren nicht durchzuführen, wenn sich nicht genügend Teilnehmer angemeldet haben. Die Bearbeitungsgebühr wird in diesem Fall abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 30,00 EUR zurückerstattet.
Und auf meine E-Mail wegen Nachfrage, was denn jetzt sei, kam diese Antwort (bisschen geschwärzt):
Sehr geehrter Herr Merkwürden, haben Sie vielen Dank für Ihre Anmeldung zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen das ProstSchG auf unserer Internetseite. Wie auf der Webseite angegeben, ist durch Ihre Anmeldung ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag mit unserer Kanzlei zustande gekommen. Ich bitte Sie daher, die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 99,00 EUR innerhalb einer Woche an die folgende Bankverbindung zu überweisen:
IBAN: DE70 xxxx xxxx xxxx xxxx xx
[/CENTER]
BIC: DUSSDEDDXXX
[/CENTER]
Stadtsparkasse Düsseldorf
[/CENTER]
Kontoinhaber: Dr. Stephan Brinkmeier
[/CENTER]
Verwendungszweck: Verfassungsbeschwerde ProstSchG
[/CENTER][/CENTER] Damit ich mich in dem Verfahren ordnungsgemäß für Sie legitimieren kann, bitte ich Sie weiterhin, mir die als Anlage beigefügte Vollmacht unterzeichnet und mit dem Datum versehen zurück zu senden. Sobald die Kostenpauschale und die unterzeichnete Vollmacht hier eingegangen sind, werden Sie als Beschwerdeführer in die Verfassungsbeschwerde aufgenommen. Hierzu bitte ich Sie, mir kurz zu beschreiben, aus welchen Gründen und in welcher Weise Sie persönlich von dem ProstSchG negativ betroffen sind, also beispielsweise als Kunde, weil Sie nun durch das ProstSchG gezwungen werden, bei jeder Art von bezahltem Geschlechtsverkehr Kondome zu benutzen, was Ihr Gefühlsempfinden stark einschränkt, möglicherweise so weit, dass Sie kaum oder nur noch schwer eine Erektion bekommen. Weiterhin bitte ich um Mitteilung Ihres vollständigen Namens und Ihrer Anschrift. Sollten Sie Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gern‘ auch telefonisch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Stephan Brinkmeier Rechtsanwalt
Na mal sehen ..... ist ja nur ein Hunni und wie gesagt: Warum nicht Strohhalme greifen?
... möglicherweise so weit, dass Sie kaum oder nur noch schwer eine Erektion bekommen
Jaaaa, exakt getroffen! - Ich krieg seit dem 01.07. keinen mehr hoch!!!!!!!!
Für Baden-Württemberg liegt der Entwurf des Ausführungsgesetzes im Landtag. Es soll im Oktober verabschiedet und zum 1.11.2017 eingeführt werden. Es ist die Landtagsdrucksache 16/2743. http://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/2000/16_2743_D.pdf
Zuständig sind die unteren Verwaltungsbehörden, das heißt die Landratsämter und Stadtkreise. Sollte ein Stadtkreis keine untere Gesundheitsbehörde haben (Freiburg im Breisgau, Heidelberg, Karlsruhe, Pforzheim, Ulm und Baden-Baden), wird die Zuständigkeit getrennt geregelt. Hier sind die Landratsämter zuständig, die sich am Ort befinden bzw. das LRA Rastatt. Die Stadtkreise erhalten vom Land Geld zur Erfüllung der Aufgaben, die Landratsämter sind zum Teil staatliche Verwaltungsbehörden und deswegen ist es da abgegolten. Weiter werden die unteren Verwaltungsbehörden ermächtigt für andere Leistungen wie nach Abschnitt 2 des ProstschG Gebühren zu erheben.
Es wird keine Anmeldung nur für das Land Baden-Württemberg geben.
Im Vorlauf sind auch die Kosten aufgeschlüsselt, die dem Land dadurch entstehen. Das sind 2018 2,23 Millionen und später bis zu 3 Millionen im Jahr.
An diesem Entwurf kann man schön sehen, was zu einem Gesetz alles dazu gehört. Da wird die Begründung mitgeliefert, das zuständige Ministerium und die Kostenabschätzung. Gleichfalls wird geprüft ob Kosten für Private entstehen. Das wird hier verneint.
Bisher wird die Anmeldung bereits in Stuttgart praktiziert.
Zuletzt bearbeitet von siggibein am 14.10.2017, 21:32
@ Merkwürden
Da du einen gültigen Anwaltsvertrag abgeschlossen hast: was macht dich so sicher, das es bei 100 Euro bleibt ??
Immerhin kostet eine Verfassungsbeschwerde mehrere tausend Euro. Auch wenn sich mehrere Personen der Klage anschließen; wo steht denn in der anwaltlichen Gebührenordnung, das sich dann die Gebühr für den einzelnen verringert ?
Also ich wäre da mehr als verunsichert. Bin mal gespannt wie es weitergeht.
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 15.10.2017, 15:44