Zum Inhalt springen

1. Juli 2017 tritt das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft

Gestartet von KaptBalu · 24.04.2017 · 1.626 Beiträge · 727.506 Aufrufe

Beiträge
Immer dieselbe Leier. Du hast vergessen, zu erwähnen, dass Du eine Excel-Tabelle erstellen könntest, um die AO-Schlampen nachhaltig nicht aus den Augen zu verlieren.

Nach dem 30.06. wird AO weiter gefickt wie bisher. Und auch hier wird weiterhin dazu geschrieben.

Also: nicht weinen...

Ein Beispiel dazu.

Vor einigen Wochen wurde man noch regelrecht diffamiert, wenn man auf die Effektivität der Staatsmacht in der Vergangenheit und die Gefahren des Gesetzes verwiesen hat.
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 02.09.2017, 17:52
Ganz ähnlich habe ich beobachtet, daß bei einigen Escortagenturen ziemlich genau zum "Stichttag" einige Namen aus der Liste der Damen gelöscht wurden.
Und wenn man bedenkt, daß früher immer mal wieder Krankenschwestern oder Studentinnen in dem Metier gewirkt haben, die sich wegen unserer intoleranten gesellschaftlichen Situation nicht erlauben können, offiziell registriert zu werden, dann kann jeder seine Schlüsse daraus ziehen.


Kann ich bestätigen -kenne überregional die eine und andere. Einige von Ihnen haben erst mal bis auf Weiteres ganz aufgehört bzw. beobachten die weitere Entwicklung; andere nur offiziell, machen (ohne Anzeigenschaltungen und Internetauftritten) aber mit Stammis in teils wechselnden Privat-Lokations oder mit Haus und Hotel/Escort weiter, erweitern auf Diskretionsbasis ihren Kundenstamm durch persönliche Empfehlungen oder deklarieren ihre Dienste als erotische Massagen und versuchen so in unterschiedlicher Weise ordnungsrechtliche Bestimmungen und Registrierungen zu umschiffen.
Zuletzt bearbeitet von blunt am 03.09.2017, 08:28
Eigentlich nervt das Gesetz man kann nix mehr so richtig am Telefon oder SMS besprechen. In denn Laden wo ich gehe meist wechselt die Belegschaft oft, aber Tabulos ist da möglich aber nicht bei allen und dann hat man eine die das nicht macht und pech gehabt. Mit Gummi kann ich nicht da passiert bei mir nix.

Das Gesetes ist doof, macht alles nur noch schwerer für alle Seiten.
Geht mir genau so.
Bin ich in einen Rtc gegangen, wußte ich zu 90 % AO ist möglich.
Bei einer bekannten AO-Adresse konnte man sich auch völlig unproblematisch AO telefonisch bestätigen lassen.

Bei dem Hin und Her vergrault es einem den Spaß.
Ja es sind schwere Zeiten was zu finden , besonders bei ein Laden wo die girls alle paar Wochen wechseln und es immer wieder neue kommen. Ach man ist das alles ein Quack :D
Die Welt ist schlecht und böse.

Mal ernsthaft, was erwartet ihr denn? Die Ausführungsbestimmungen sind noch nicht erlassen. Die Behörden wissen noch kaum, wer zuständig ist. Wie wollen die da anfangen zu arbeiten. Die sammeln wohl eher Material gerade und es ist Urlaubszeit, da verschwindet die eine oder andere auch gerne Mal.

Es gibt genügend Jungs, die sich die Daten der Stammdamen nicht notiert haben und nun auf dem Trockenen stehen. Selbst schuld muss ich sagen, wenn man davon ausgeht, dass es immer so herrlich bequem ist, die Stammdame im Internet zu finden.
Die Schlacht ist noch nicht geschlagen und ist nicht mal angefangen- Jeder Beamter ist als Allererste vernünftigerweise mit sich selbst beschäftigt und dann vielleicht auch nach den Wahlen mit dem Gesetz, welches allerdings schon Riesenhammer ist und wer dieses nicht ernst genommen hatte- selber Schuld...
Zuletzt bearbeitet von leotr am 04.09.2017, 16:29
Puuh... Da schlucke ich jetzt schon etwas... Mit Klarnamen unterschreiben... Da hilft es auch nicht, dass versichert wird, dass die Namen "außerhalb" des Gerichtssaals keine Verwendung finden. Da kann ich ja gleich ein öffentliches AO Forum betreiben, in dem ich mit vollem Klarnamen poste.

Aber unabhängig von diesem Detail, bin ich der Meinung, die ich auch an anderer Stelle in diesem Thread schon artikuliert habe. Selbst wenn unsere Verfassungsrichter intern unter rein echtlichen Gesichtspunkten der Meinung wären, dass das ein unzulässiger Eingriff in die Selbstbestimmung ist, werden sie niemals die Eier in der Hose haben, das auch so öffentlich zu entscheiden.

Die Brachialgewalt und die in den letzten 2 Jahrzehnten enorm stark gewachsene Macht der Frauenverbände würde über sie hereinbrechen mit dem Ergebnis, dass diejenigen Verfassungsrichter, die diese Entscheidung unterstützen würden sehr schnell beruflich tot wären.

ich wette meine rechte Hand darauf, die ich nun wirklich dringend zum Wixen brauche ;) (mit links geht leider nicht sehr gut), dass dieser Antrag vom Verfassungsgericht abschlägig beschieden werden wird. Das Gesetz wird von ihnen bestätigt werden und die Kondompflicht auch. Und darüber hinaus wird es recht lange dauern, bis sie das heiße Eisen überhaupt anfassen.
Zuletzt bearbeitet von josh am 04.09.2017, 21:47
Puuh... Da schlucke ich jetzt schon etwas... Mit Klarnamen unterschreiben...

Tja, genau das ist der Grund, warum es unser Gesetzgeber so einfach hat.
Alle meckern über das neue Gesetz. Aber Hauptsache, das kriegt keiner mit!
Hier Verfassungsbeschwerde einlegen:

http://www.gegen-kondompflicht.de

Ich will dein Engagement nicht bremsen, aber die Klage wurde doch schon längst eingereicht:

https://www.donacarmen.de/erfolg-verfassungsbeschwerde-gegen-prostituiertenschutzgesetz-in-karlsruhe-eingereicht/

Das Problem ist nur: Bis zu einer Entscheidung wird es noch dauern. Bis dahin werden Fakten geschaffen.
Hinweis: ALLE von mir beschriebenen sexuellen Handlungen haben sich NIE so zugetragen! Sie entspringen meiner kleinen schmutzigen Fantasie während eines feuchten Tagtraums und haben mit der Realität nicht das Geringste zu tun! Die SDL in meinem Geschichten und ich selbst halten sich in der Realität natürlich strikt an die Kondompflicht des ProstSchG!
Ich weiß nicht warum hier so gejammert wird.

Problemlos findet man immer noch alles fast so wie vorher.
Man muss nur einwenig mehr Augen und Ohren auf machen.
Eine wollte fo verweigern wegen Gesetz. Habe sie aus gelacht und als ich gegen wollte ging plötzlich alles.
Zuletzt bearbeitet von optimusprime am 05.09.2017, 10:12
Die Schlacht ist noch nicht geschlagen und ist nicht mal angefangen- Jeder Beamter ist als Allererste vernünftigerweise mit sich selbst beschäftigt und dann vielleicht auch nach den Wahlen mit dem Gesetz, welches allerdings schon Riesenhammer ist und wer dieses nicht ernst genommen hatte- selber Schuld...

Hier noch mal die wichtigsten Bestimmungen. Wenn die irgendwann mal angewendet werden sollten, dann gute Nacht! :mad:
Gesetz zum Schutz von
in der Prostitution tätigen Personen
(Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG)


Vom 21. Oktober 2016

§2
Begriffsbestimmungen

(1) Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

(2) Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

Abschnitt 5
Überwachung
§29
Überwachung des Prostitutionsgewerbes

(1) Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung
1. Grundstücke und Geschäftsräume der betroffenen Person während der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten zu betreten,
2. dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
3. Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und
4. zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Orten, an denen Prostitution ausgeübt wird, jederzeit Personenkontrollen vorzunehmen.

(2) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke, Geschäftsräume und die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume auch außerhalb der für Prostitutionsgewerbe üblichen Geschäftszeiten betreten werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zugleich Wohnzwecken dienen. Die betroffene Person oder Dritte, die Hausrecht an den jeweiligen Räumen haben, haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§30
Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung

(1) Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Personen sowie Prostituierte sind verpflichtet, der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder eine oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichnete n Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§31
Überwachung und Auskunftspflicht bei
Anhaltspunkten für die Ausübung der Prostitution

(1) Die in § 29 geregelten Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. ein Prostitutionsgewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt wird oder
2. eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder ein Fahrzeug für die Erbringung sexueller Dienstleistungen durch eine Prostituierte oder einen Prostituierten genutzt wird.

(2) Die Vorschriften über die Auskunftspflicht nach § 30 sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 6
Verbote; Bußgeldvorschriften
§32
Kondompflicht; Werbeverbot
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.

(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.

(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigenoder
3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.

Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
§33
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 ein Prostitutionsgewerbe betreibt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3, § 20 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 oder § 25 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 18 Absatz 5 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 18 Absatz 2 genannte Anforderung eingehalten wird,
5. entgegen § 19 Absatz 6 nicht dafür Sorge trägt, dass eine in § 19 Absatz 2 bis 4 genannte Anforderung eingehalten wird,
6.entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 25 Absatz 1 eine dort genannte Person in seinem Prostitutionsgewerbe tätig werden lässt,
8. entgegen
a) § 27 Absatz 1 oder
b) § 32 Absatz 2
einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
9. entgegen § 27 Absatz 2 sich ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegen lässt,
10. entgegen § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
11. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 oder Absatz 7 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt,
13. entgegen § 30 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
14. entgegen § 32 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine sexuelle Dienstleistung anbietet, ankündigt oder anpreist oder eine dort genannte Erklärung bekannt gibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 5, 7, 8 Buchstabe b und Nummer 14 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 bis 12 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Vollstrecker, andauernd schreibst Du hier die selbe Rotze.

Dann fick halt nur noch mit Gummi oder Kauf Dir nen Pornoheftchen und wixx das voll.

Aber bitte, geh uns hier nicht andauernd mit der gleichen Scheisse auf die Eier.

Vielleicht wäre es für Dich das Beste, Dich hier abzumelden, damit Du nicht andauernd an die schlimmen Folgen denken musst, die der Gesetzgeber für ficken ohne Gummi theoretisch bereit hält...
Puuh... Da schlucke ich jetzt schon etwas... Mit Klarnamen unterschreiben... Da hilft es auch nicht, dass versichert wird, dass die Namen "außerhalb" des Gerichtssaals keine Verwendung finden. Da kann ich ja gleich ein öffentliches AO Forum betreiben, in dem ich mit vollem Klarnamen poste.

Aber unabhängig von diesem Detail, bin ich der Meinung, die ich auch an anderer Stelle in diesem Thread schon artikuliert habe. Selbst wenn unsere Verfassungsrichter intern unter rein echtlichen Gesichtspunkten der Meinung wären, dass das ein unzulässiger Eingriff in die Selbstbestimmung ist, werden sie niemals die Eier in der Hose haben, das auch so öffentlich zu entscheiden.

Die Brachialgewalt und die in den letzten 2 Jahrzehnten enorm stark gewachsene Macht der Frauenverbände würde über sie hereinbrechen mit dem Ergebnis, dass diejenigen Verfassungsrichter, die diese Entscheidung unterstützen würden sehr schnell beruflich tot wären.

ich wette meine rechte Hand darauf, die ich nun wirklich dringend zum Wixen brauche ;) (mit links geht leider nicht sehr gut), dass dieser Antrag vom Verfassungsgericht abschlägig beschieden werden wird. Das Gesetz wird von ihnen bestätigt werden und die Kondompflicht auch. Und darüber hinaus wird es recht lange dauern, bis sie das heiße Eisen überhaupt anfassen.

..und weil viele Angst haben sich zu bekennen,sollen sie hier auch nicht rum jammern.Das 98% aller Freier feige sind wissen auch die Initiatorinen des Gesetztes.Deswegen haben sie auch gesiegt.Jeder bekommt meist das was er verdient.Nur Flüchtlinge kriegen etwas mehr.....
Du möchtest mitdiskutieren? AnmeldenRegistrieren

Verbindung wird wiederhergestellt …

Verbindung fehlgeschlagen – neuer Versuch in Sekunden.

Verbindung verloren.
Bitte erneut versuchen oder die Seite neu laden.

Die Sitzung wurde vom Server pausiert.

Die Sitzung konnte nicht fortgesetzt werden.
Bitte Seite neu laden.