Und genau dein erobern ist doch auch eine art der bezahlung.
von den meisten weiberngibt es nichts umsonst.
nur muste in der beziehung das geld nicht auf den nachttisch legen
sondern vielleicht im restaurant oder im schuhladen an der kasse.
1. Juli 2017 tritt das neue Prostituiertenschutzgesetz in Kraft
Gestartet von KaptBalu · 24.04.2017 · 1.626 Beiträge · 728.671 Aufrufe
http://www.donacarmen.de/kurz-vor-karlsruhe/#more-1449
zenraler Punkt der Verfassungsbeschwerde: -kondompflicht
Ich konnte noch nicht den Text der Verfassungsbeschwerde finden. Aber für die Damen besteht ja auch keine Kondompflicht. Sie dürfen nur nicht für AO werben. Wenn sie es praktizieren, werden sie ja nicht bestraft. Verzwickte Rechts Konstruktion.
deshalb:Ich konnte noch nicht den Text der Verfassungsbeschwerde finden.
Zitat: "Am Tag der Abgabe in Karlsruhe wird der vollständige Text der Verfassungsbeschwerde veröffentlicht und damit allen Interessierten zugänglich gemacht."
Auch interessant:
"„Beschwerdeführer“ – so der juristische Terminus – sind bislang
8 Sexarbeiter/innen aus den unterschiedlichsten Sexarbeitsbereichen aus dem ganzen Bundesgebiet sowie aus dem EU-Ausland,
5 Betreiber/innen von Prostitutions-Etablissements (darunter sowohl Groß- als auch Kleinbetriebe) aus West- und Ostdeutschland sowie
drei Prostitutionskunden."
Drei ist nicht so viel :-)
Zuletzt bearbeitet von agfa am 12.06.2017, 00:39
@ allesklar
In § 32 Absatz 1 ProstSchG ist unmissverständlich eine Kondompflicht für Prostituierte geregelt.
In § 32 Absatz 1 ProstSchG ist unmissverständlich eine Kondompflicht für Prostituierte geregelt.
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 12.06.2017, 12:11
§ 32 Kondompflicht; Werbeverbot
(1) Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die Kondompflicht in Prostitutionsstätten, in sonstigen regelmäßig zur Prostitution genutzten Räumen und in Prostitutionsfahrzeugen durch einen gut sichtbaren Aushang hinzuweisen.
(3) Es ist verboten, durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu sexuellen Dienstleistungen anzubieten, anzukündigen oder anzupreisen oder Erklärungen solchen Inhaltes bekannt zu geben
1. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr ohne Kondom, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt,
2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder
3. unter Hinweis auf die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Schwangeren, auch wenn der Hinweis in mittelbarer oder sprachlich verdeckter Form erfolgt.
Dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
Die DL werden aber nicht sanktioniert
[h=2]Begründung zu § 32 (Kondompflicht; Werbeverbot)[/h]Zu Absatz 1
Im Interesse der Prävention sexuell übertragbarer Erkrankungen und damit zum Schutz sowohl von Prostituierten als auch von deren Kunden oder Kundinnen sowie mittelbar betroffener Personen und der Allgemeinheit wird durch Absatz 1 eine Verpflichtung von Prostituierten und deren Kunden und Kundinnen zur Verwendung von Kondomen beim entgeltlichen Geschlechtsverkehr eingeführt. Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.
Der Begriff des Kondoms impliziert die Anwendung am Körper des Mannes und zielt in erster Linie auf ein verantwortungsbewusstes Verhalten des Mannes ab; männliche Kunden und männliche Prostituierte sind folglich beim Geschlechtsverkehr im Rahmen der Kundenbeziehung stets verpflichtet, ein Kondom zu verwenden. Weibliche Prostituierte und Kundinnen sind ebenfalls Adressatinnen der Norm; sie sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr ein Kondom am Körper des männlichen Prostituierten oder Kunden zum Einsatz kommt. Daher sind auch sie als Verpflichtete des Kondomgebots aufgeführt.
Aus Sicht von Prostituierten bildet die Vorschrift eine Berufsausübungsregel, die jedoch – wie auch schon die bereits in zwei Bundesländern bestehenden landesrechtlichen Vorschriften – zum Schutz der genannten Rechtsgüter gerechtfertigt ist. Mit der Vorschrift werden vor allem Prostituierte gegenüber Kunden, Betreibern und Personen ihres Umfeldes darin bestärkt, zum eigenen Schutz auf der Verwendung infektionsschützender Sexualpraktiken zu bestehen und sich anderslautenden Kundenwünschen zu widersetzen, indem sie auf das Verbot verweisen. Die Vorschrift knüpft damit für ihre Implementierung am eigenen Schutzinteresse der Prostituierten an. Verstöße gegen die Kondompflicht sind daher für Prostituierte nach diesem Gesetz nicht bußgeldbewehrt, jedoch für Kunden und Kundinnen. Für die von mancher Seite geäußerte Befürchtung, die Kondompflicht solle durch Einsatz von „Scheinfreiern“ gegenüber Prostituierten mit Ordnungsmitteln durchgesetzt werden, ist damit kein Raum.
Zuletzt bearbeitet von allesklar am 12.06.2017, 12:54
@ allesklar
In § 32 Absatz 1 ProstSchG ist unmissverständlich eine Kondompflicht für Prostituierte geregelt.
Mit der Emanzipation kann man auch übertreiben...: Wie, um Himmels willen, sollen Frauen Kondome benutzen?
Tja, eine klare Bußgeldvorschrift sehe ich auch nicht. Vielleicht § 32 Abs. III Satz 2 i. V. m. § 33 Abs. II Nr. 14 ProstSchG. Das setzt voraus, das das Warten in der Verrichtungsstätte schon ein öffentliches Zugänglichmachen wäre. Das Anbieten erfolgt dann auf dem Zimmer. Jetzt wird es wirklich schwierig.
Zudem stellt sich die Frage, ob eine Verletzung der Kondompflicht durch die Prostituierte zwar nicht bußgeldbewährt ist, aber negative gewerberechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Prostituierte nach sich ziehen kann.
Ansonsten wäre die Kondompflicht für Prostituierte völlig sinnlos, wenn sich daran keinerlei Konsequenzen knüpfen würden. Für so unfähig halte ich den Gesetzgeber nun nicht.
Zudem stellt sich die Frage, ob eine Verletzung der Kondompflicht durch die Prostituierte zwar nicht bußgeldbewährt ist, aber negative gewerberechtliche oder arbeitsrechtliche Konsequenzen für die Prostituierte nach sich ziehen kann.
Ansonsten wäre die Kondompflicht für Prostituierte völlig sinnlos, wenn sich daran keinerlei Konsequenzen knüpfen würden. Für so unfähig halte ich den Gesetzgeber nun nicht.
War das jetzt ein Witz oder ernst gemeint Fiststueck ?
aber wenn deine mitgepostete Begründung von offizieller Seite stammt- allesklar- scheidet das Bußgeld ja wohl aus.
@ Fiststueck glaub ich nicht. Willst mich auf den Arm nehmen.
@ Fiststueck glaub ich nicht. Willst mich auf den Arm nehmen.
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 12.06.2017, 13:32
Femidom............Mit der Emanzipation kann man auch übertreiben...: Wie, um Himmels willen, sollen Frauen Kondome benutzen?
Ganzkörper:)Mit der Emanzipation kann man auch übertreiben...: Wie, um Himmels willen, sollen Frauen Kondome benutzen?
Auch gut in der Ehe..Mann hört nix und sieht nix was man nicht will.....:rolleyes:
...
So jetzt hör ich aber auf, sonst langweilen wir noch die anderen User und ich gelte womöglich noch als rechthaberisch und gemein.
Gut, dann geh ich doch noch mal auf deinen Unfug ein, auch wenn du mich schon sehr langweilst mit deiner Besserwisserei.
Walmart hatte seinerzeit arbeitsrechtlich verfügt, das leitende Angestellte ihre Untergebenen nicht ficken dürfen. Diese Anweisung wurde von den deutschen Gerichten in der Luft zerrissen mit dem Hinweis auf Art.2 GG. Ficken gehört nämlich zur freien Entfaltung der Persönlichkeit- nach Ansicht der Richter.
Wie wäre es denn, wenn die leitenden Angestellten ihre Angestellten gegen Entgelt ficken würden, dann wäre es verboten. Somit ist dein Vergleich absolut nicht auf die Kondompflicht anwendbar, du vergleichst Äpfel mit Birnen.
Und natürlich stellt eine rote Ampel einen Eingriff in die Grundrechte dar. Was meinst du, weshalb so viele Bürger gegen Verkehrsschilder klagen- erfolgreich ?
Natürlich können Bürger gegen Verkehrsschilder klagen, sogar erfolgreich, aber nicht gegen Verkehrsschilder an sich, eine rote Ampel bedeutet "Halt", das ist nicht schwer zu begreifen.
Wie ich schon schrieb, du bist intellektuell nicht in der Lage, eine Diskussion zu führen, aber so dreist, dich als Sieger hinzustellen. Interessante Strategie, hab ich so auch noch nicht erlebt.
Zuletzt bearbeitet von Wolfgang am 12.06.2017, 15:28
oooch Wolfgang !
An dem Walmartbeispiel habe ich verdeutlicht, das Ficken ein Verhalten ist, das in den Schutzbereich Von Art. 2 I GG fällt, somit auch Ficken mit oder ohne Entgelt/Kondom. Quod erat demonstrandum. Das war doch der relevante Vergleichspunkt.
Das formallogische Denken liegt dir einfach fern. Du vermischt alle Dinge ohne Sinn und Zweck.
Natürlich kann man nicht gegen Verkehrsschilder an sich, sondern nur gegen das konkret aufgestellte Verkehrschild klagen. Wie sollen auch Verkehrsschilder im Lager eines Schilderherstellers deine Grundrechte beeinträchtigen ?:D Ja, lüg ich denn. Sag mal, säufst du, Wolfgang ?
An dem Walmartbeispiel habe ich verdeutlicht, das Ficken ein Verhalten ist, das in den Schutzbereich Von Art. 2 I GG fällt, somit auch Ficken mit oder ohne Entgelt/Kondom. Quod erat demonstrandum. Das war doch der relevante Vergleichspunkt.
Das formallogische Denken liegt dir einfach fern. Du vermischt alle Dinge ohne Sinn und Zweck.
Natürlich kann man nicht gegen Verkehrsschilder an sich, sondern nur gegen das konkret aufgestellte Verkehrschild klagen. Wie sollen auch Verkehrsschilder im Lager eines Schilderherstellers deine Grundrechte beeinträchtigen ?:D Ja, lüg ich denn. Sag mal, säufst du, Wolfgang ?
Zuletzt bearbeitet von augustus380 am 12.06.2017, 15:57
oooch Wolfgang !
An dem Walmartbeispiel habe ich verdeutlicht, das Ficken ein Verhalten ist, das in den Schutzbereich Von Art. 2 I GG fällt, somit auch Ficken mit oder ohne Entgelt/Kondom. Quod erat demonstrandum. Das war doch der relevante Vergleichspunkt.
Das formallogische Denken liegt dir einfach fern. Du vermischt alle Dinge ohne Sinn und Zweck.
Natürlich kann man nicht gegen Verkehrsschilder an sich, sondern nur gegen das konkret aufgestellte Verkehrschild klagen. Wie sollen auch Verkehrsschilder im Lager eines Schilderherstellers deine Grundrechte beeinträchtigen ?:D Ja, lüg ich denn. Sag mal, säufst du, Wolfgang ?
Du hast nichts verdeutlicht, du schreibst zusammenhanglosen Unsinn, siehe dein Walmartbeispiel. Wir schreiben hier nämlich vom Ficken gegen Entgelt, dein Beispiel hat damit aber auch rein gar nichts zu tun. Doch, du hattes behauptet, man könne gegen Verkehrsschilder klagen und jetzt versuchst du deine grenzenlose Dummheit hinter großspuriges Getue zu vertuschen, das gelingt dir nicht. Aber gut, du bist Trinker und anscheinend nicht zurechnungsfähig, ich lasse das als Entschuldigung durchgehen. Aber ich rate dir trotzdem, sprich mit deinem Arzt und laß das Trinken. Es lohnt sich, glaub mir.
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