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Nach ao fragen oder nicht

Gestartet von Unverpackt · 28.06.2015 · 28 Beiträge · 17.409 Aufrufe

Beiträge
Aber nein, der geschlossene Vertrag bleibt weiter insoweit sittenwidrig, als eine sexuelle Handlung versprochen wird. Die DL ist nicht dazu verpflichtet, uns einen zu blasen etc., auch wenn wir sie bezahlt haben.

Aber durch das ProstG § 1 kann sie in jedem Fall nach dem Blasen und Ficken den Hurenlohn verlangen. Insofern ist der Vertrag wirksam.

Ist fast wie in der Ehe.

Du musst zahlen, sie muss aber weder blasen noch ficken ......
Zuletzt bearbeitet von Marks am 28.09.2015, 09:11
Du musst zahlen, sie muss aber weder blasen noch ficken ......

das ist nicht ganz richtig:

Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz - ProstG)
vom 20.12.01 (BGBl I. S. 3983), in Kraft getreten am 1.1.02, mit folgendem Wortlaut:

§ 1
Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.

Sind die Handlungen vorgenommen, entsteht die Forderung, aber erst dann. Sind die Handlungen nicht vorgenommen worden, dürfte es sich 'umgerechtfertigte Bereicherung' handeln §416 BGB, sofern vorab bezahlt wurde.

Entsprechend ist zurückzuzahlen.

Nicht einklagbar dürften allerdings versprochene Dienstleistungen sein. Wenn es sich die DL nach Einigung anders überlegt, braucht sie nicht blasen, ficken, etc. . Es entsteht allerdings auch keine Forderung, somit wiederum § 416 BGB falls bereits Kohle geflossen ist.

Sollte eine Forderung entstanden sein, weil gefickt wurde, so ist diese übrigens nicht abtretbar, siehe:

§ 2
Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.


Der Inkassolude hat also keine rechtliche Handhabe gegen den Fk, vielleicht hat er aber den Baseballschläger dabei ;-):)
Zuletzt bearbeitet von beatricchen am 28.09.2015, 10:12
Doch, doch, alles ganz richtig, wie ich es schreibe.
Sind die Handlungen vorgenommen, entsteht die Forderung, aber erst dann. Sind die Handlungen nicht vorgenommen worden, dürfte es sich 'umgerechtfertigte Bereicherung' handeln §416 BGB, sofern vorab bezahlt wurde.

Entsprechend ist zurückzuzahlen.

Sage ich doch:

Aber durch das ProstG § 1 kann sie in jedem Fall nach dem Blasen und Ficken den Hurenlohn verlangen. Insofern ist der Vertrag wirksam.
beatricchen schrieb:
Sind die Handlungen nicht vorgenommen worden, dürfte es sich 'umgerechtfertigte Bereicherung' handeln §416 BGB, sofern vorab bezahlt wurde.

Ungerechtfertigte Bereicherung steht in § 812 BGB, nicht in § 416.

beatricchen schrieb:
Nicht einklagbar dürften allerdings versprochene Dienstleistungen sein. Wenn es sich die DL nach Einigung anders überlegt, braucht sie nicht blasen, ficken, etc. . Es entsteht allerdings auch keine Forderung, somit wiederum § 416 BGB falls bereits Kohle geflossen ist.

Auch das wurde bereits gesagt:
Marks schrieb:
Aber nein, der geschlossene Vertrag bleibt weiter insoweit sittenwidrig, als eine sexuelle Handlung versprochen wird. Die DL ist nicht dazu verpflichtet, uns einen zu blasen etc., auch wenn wir sie bezahlt haben.
Zuletzt bearbeitet von Marks am 28.09.2015, 12:43

Du musst zahlen, sie muss aber weder blasen noch ficken ......

@Marks

Dieser Satz ist eben nicht richtig, kein Blasen oder Ficken, kein Zahlen ;-) :D wohlgemerkt bei Huren,

in der Ehe zahlst du immer und wenn es deine Zeit ist, ganz egal, ob du jemals einen versenkt hast oder nicht, nun gut dürfte in der Praxis nichts sooo häufig vorkommen

und ja selbstvesrtändlich hast du mit §812
sehr recht, wie konnte ich es nur verwechseln ,puh ;-)
Zuletzt bearbeitet von beatricchen am 28.09.2015, 13:04
Will es mal nicht zu weit treiben, mache aber darauf aufmerksam, dass Du die Verpflichtungs- und die Erfüllungsebene vermischst :rolleyes:
geht hier noch ums AO-Ficken
oder nur noch ums Haarespalten?
Jungs habt ihr keine besseren Fantasien...............
Sind doch im allgemeinen Small-Talk.

Da muss auch mal für ein bisschen Haarspalterei Zeit sein.

Haare an der Spalte sehe ich allerdings nicht so gerne ...
geht hier noch ums AO-Ficken
oder nur noch ums Haarespalten?
Jungs habt ihr keine besseren Fantasien...............

Ja Sack- bzw. Muschihaarespalten ist eines meiner Hobbies :cool:

Will es mal nicht zu weit treiben, mache aber darauf aufmerksam, dass Du die Verpflichtungs- und die Erfüllungsebene vermischst :rolleyes:

Das Verpflichtungsgeschäft muß aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen bestehen, darüber besteht wahrscheinlich keine Uneinigkeit zwischen uns. In der realen Verhandlungsphase zwischen DL und Fk wird es wohl wechselseitige Angebote / Annahmen geben, da selten das erste Angebot angenommen wird.

§150 BGB (2) sagt: Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag."

Somit dürfte im Regelfall der Ball ping-pong-mäßig hin und hergespielt werden, bis eine Partei sich in der Lage sieht, eine Annahme durch ein bloßes "Ja" herbeizuführen. Ab diesem Moment dürfte das Verpflichtungsgeschäft bindend abgeschlossen sein.

Also zum Erfüllungsgeschäft:

Die Parteien schulden sich nun den Austausch der zu erbringenden Leistungen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen. Bei Vertragsstörungen sind diese eigentlich einklagbar.

Jedoch:

Hier sieht der Gesetzgeber offenbar die Notwendigkeit die DL dahingehend zu schützen, daß sie ihren Part nicht erbringen muß, z.B. wenn sie es sich zwischenzeitlich anders überlegt hat oder auch einfach keinen Bock mehr hat. Insoweit BGB-untypisch, denn normalerweise wäre die Leistung der DL einklagbar.
Wenn also z.B. Blasen nach ISO 9001 vereinbart war :D, müßte sie nach BGB auch Blasen nach ISO 9001 liefern, nach ProstG jedoch nicht.

1. Liefert sie, ist der FK selbstverständlich zur Gegenleistung, sprich meist zur Geldzahlung verpflichtet. Er muß nun zahlen. Keine Frage. Die DL kann auf Zahlung klagen usw., wenn sie keine Geldleistung erhält, darf die Forderung aber nicht abtreten und nur in ihrem Namen fordern (ProstG §2).

2. Liefert sie nicht, braucht der FK natürlich auch nicht zu zahlen, denn das Verpflichtungsgeschäft dürfte wohl wegen z.B. Bocklosigkeit angefochten worden sein. Die Rechtsfolge dürfte nach §142 (1) BGB "Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.", abzuhandeln sein.

Aus der Nichtigkeit resultiert dann die Verpflichtung zur Rückabwicklung von bereits erbrachten Leistungen, § 812 BGB entsprechend.

Das dürfte wohl sehr grob die Struktur sein.


Ergo: AO immer vorher vereinbaren, alles andere gibt nur Nachkoberei, und die Stimmung ist dann auch sowieso kaputt.
Zuletzt bearbeitet von beatricchen am 28.09.2015, 18:54
Mich wundert das nicht, dass es bei manchen Zeitgenossen von 100 Versuchen 100x nicht klappt ;)
Mich wundert das nicht, dass es bei manchen Zeitgenossen von 100 Versuchen 100x nicht klappt ;)

Aber nicht doch: AO vereinbart, (so gut wie) immer AO bekommen. Das internationale, balkanesische Stichwort lautet übrigens: Muschipritzen!!

Das ist das einzige, was komischerweise alle vertehen, lol
;)
.

Haare an der Spalte sehe ich allerdings nicht so gerne ...

ich schon............
besonderst bei jungen Skinnymäusen
Die ganze Rechtsauslegung ist doch in der Praxis für den Arsch, Sicherlich interessant für eine Übung an der Uni aber nicht zu gebrauchen im täglichen Sexualleben. Fast keiner von uns wird sein Recht gegen eine Hure jemals einklagen. Eine AZF wird immer, wenn es irgendwie geht, das Geld behalten. Als Ergebnis schreiben wir Berichte in irgendwelche Freierforen und meiden solche Frauen wie die Pest. Mit der Zeit entwickelt sich auch ein sechster Sinn um AZFs rechtzeitig zu erkennen.

Eine Hure kann sich jederzeit überlegen die vereinbarte Dienstleistung doch nicht zu erbringen oder nur sehr schlecht zu erbringen. Wenn sie fair ist, ja solche gibt es auch, gibt sie einen Teil des vielleicht bezahlten Geldes wieder zurück. Auch wenn man so tut, als ob es sich um normale Rechtsgeschäfte handelt sind sie es dennoch nicht oder nur formal juristsich.

Sex ist nicht alleine nur ein mechanisch-körperlicher Vorgang. Sympathie und ein gewisses Maß an Zuneigung sind für die Qualität des Erlebnisses extrem wichtig. Weder der Freier noch die Hure wissen beim ersten Kontakt wie alles so weiter verläuft. Manchmal beschissen und manchmal superoberaffentittengeil. Dasselbe gilt auch insbesondere für den GVO mit CIP. Die geilsten AO Ficks waren ohne vorherige Ansage. Die Frau entschließt sich im Laufe des Vorspiels und der Interaktion ob dies in Frage kommt oder nicht.
Zuletzt bearbeitet von giovanni am 29.09.2015, 16:26
Fast keiner von uns wird sein Recht gegen eine Hure jemals einklagen. Eine AZF wird immer, wenn es irgendwie geht, das Geld behalten.

Klar stimmt, aber dennoch ist es kein Nachteil die Rechtslage zu kennen, spätestens wenn man damit droht die grüne Feuerwehr zu rufen. Denn wenn die dasteht, sollte man ungefähr wissen, wo die Rechte und Pflichten liegen. Und manche großkotzige AZF wird doch ganz schön mickrig, wenn man Rambazamba macht.
:D
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